Beratungshonorar
Vor der Kontaktaufnahme zu einem Steuerberater stellen sich Mandanten oft die Frage nach dem Honorar und dies zu Recht.
Als Mandant möchte man schließlich wissen, was die angebotene Leistung kosten soll. Allerdings ist diese Frage vom Steuerberater in vielen Fällen nicht sofort zu beantworten. Für die seriöse Abschätzung des Honorars ist es oftmals zwingend erforderlich, einen genaueren Einblick in den zu lösenden Fall gewinnen zu können. Nur dann lässt sich zutreffend abschätzen, was die Leistung voraussichtlich kosten wird.
Im Bereich der “klassischen” Steuerberatung wie Buchhaltung, Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen ist der steuerliche Berater an die Vergütungsverordnung der Steuerberater (StBVV) gebunden. Diese legt in der Regel eine Mindest- und eine Höchstgebühr fest, die in Rechnung gestellt werden kann (Rahmengebühr) und je nach Leistung abhängig ist von dem erzielten Umsatz oder z. B. dem zu versteuernden Einkommen.
Erstberatung
Die Gebühren für eine Erstberatung variieren je nach Umfang und liegen zwischen 50,00 EUR und 190,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Kosten sind abhängig vom spezifischen Einzelfall und werden im Falle einer Mandatserteilung nicht in Rechnung gestellt.
Abrechnung
Die rechtliche Grundlage für mein Honorar basiert maßgeblich auf der Steuerberatervergütungsverordnung. Gemäß dieser Verordnung werden für sämtliche Leistungen sogenannte Gegenstandswerte festgelegt, die beispielsweise bei der Einkommensteuererklärung durch die Gesamtsumme der Einkünfte definiert werden.
Die spezifischen Gegenstandswerte ergeben sich aus der Höhe der einzelnen Einkünfte. Anschließend wird jeder ermittelte Gegenstandswert mithilfe einer Tabelle einem Zehntelsatz zugeordnet, der — unter Berücksichtigung der genannten Einkommensteuererklärung — entsprechend des Schwierigkeitsgrads zwischen 1 und 6 variiert.
Sofern keine besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung vorliegen, orientiere ich mich stets am von der Rechtsprechung und der Steuerberaterkammer empfohlenen Mittelwert, in diesem Beispiel also an einem Wert von 3,5.
Pauschalvergütung
Wir weichen in bestimmten Fällen von der strikten Honorarermittlung nach Gegenstandswerten ab, da dies ansonsten zu nicht akzeptablen Gebühren für unsere Mandanten führen könnte.
Die Abrechnung auf der Grundlage einer Pauschalvergütung bespreche ich individuell mit Ihnen. Diese Vergütungsart stellt für den Mandanten häufig die einfachste und verständlichste Form dar und wird zudem an Ihren Interessen ausgerichtet.
Reisekosten
Reise- und Verpflegungskosten, die bei der Durchführung eines Auftrags entstehen, werden in den meisten Fällen dem Auftraggeber weiterberechnet. Was abgerechnet wird, können Auftragnehmer und Auftraggeber frei vereinbaren. Reisekosten, die weiterberechnet werden, sind keine durchlaufen Posten und müssten deshalb auch der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Auslagen
Sind im Rahmen der Erledigung eines Auftrages Aufwendungen für Porto und Telekommunikationsmittel entstanden, so können diese dem Mandanten weiterberechnet werden. Dabei eröffnet §16 StBVV die Möglichkeit, in jeder Angelegenheit die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall oder eine Pauschale anzusetzen. Diese Pauschale beträgt 20 Prozent der Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung in der jeweiligen Angelegenheit, höchstens jedoch 20,00 EUR.